Die Gesetzeslage in Bayern erlaubt das sogenannte "Kinderfischen" für Kinder unter 10 Jahren. Es ist allerdings ratsam sich im Vorfeld zu informieren, ob der Fischereiberechtigte (z. B. ein Fischereiverein, oder ein Gewässer mit Tageskarten), das Kinderfischen erlaubt. Jeder Gewässerbesitzer oder -pächter bzw. Fischereiverein kann untersagen, dass Kinder unter 10 Jahren an seinen Gewässern am Angeln beteiligt werden. Er kann frei verfügen, wem er das Angeln an seinen Gewässern erlauben möchte. Da Kinder aber möglichst frühzeitig an das Angeln herangeführt werden sollten, sind solche Einschränkungen nicht wünschenswert.

Auch Schülergruppen dürfen in obiger Weise an das Angeln heran geführt werden. Dies gilt sogar, wenn Sie älter als 10 aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Es ist jedoch besonders darauf zu achten, dass eine ausreichende Anzahl volljähriger Fischereiausübungsberechtigte (Fischreischein und Erlaubnisschein erforderlich) anwesend ist. Jede Aufsichtsperson darf nur zwei Schüler mit je einer Angel beaufsichtigen.

Die Kinder benötigen keinen eigenen Erlaubnisschein, da sie auf der Erlaubnis des erwachsenen Anglers mitfischen. Ein Jugendfischereischein ist auch nicht nötig, da dieser erst ab Vollendung des 10. Lebensjahr beantragt werden muss. (s. Link "Gebühren Fischereischein"). Ein Kinderfischen ist mit Vollendung des 10. Lebensjahr nicht mehr möglich, da Jugendfischereischeinpflicht und auch ein eigener Erlaubnisschein notwendig ist.


1. Verantwortlich muss stets eine volljährige Person sein, die einen gültigen Fischereischein besitzt und über die notwendige Autorität verfügt. Diese Person übt den Fischfang aus und steht für die Beachtunng sämtlicher einschlägiger Regelungen ein.

2. Dem Kind dürfen Handlungen, die seine Einsicht und Befähigung übersteigen, weder ganz noch teilweise überlassen werden. Zu gewährleisten ist vor allem der Tierschutz. Deshalb dürfen Kinder nicht tätig werden bei.
- Abködern eines lebenden Fischs
- Betäuben und Töten von Fischen

3. Im Übrigen darf ein Kind im Rahmen seiner Einsicht und Befähigung in die Ausübung des Fischfangs einbezogen werden. Die volljährige Person muss jedoch stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen, so dass sie die Fangtätigkeit ständig "in der Hand" behält.

4. Das Kind darf keine eigene Angel verwenden, sondern nur am Fischfang des erwachsenen Fischereiausübenden beteiligt werden. Dieser darf nach §12 Abs. 1 Nr. 6 AVFiG höchstens zwei Handangeln verwenden.


ABWESENHEIT DES ERWACHSENEN
Der Erwachsene ist der Fischereiausübende. Aus diesem Grund kann er das Kind zu keinem Zeitpunkt mit der Angel alleine lassen und muss jederzeit sofort eingreifen können. Muss er sich vom Kind entfernen, so ist die Angel aus dem Wasser zu nehmen.

ZAHL DER HANDANGELN
Der erwachsene Fischereiausübende darf gleichzeitig höchstens zwei Handangeln verwenden. Er kann daher maximal zwei Kinder in die Ausübung des Fischfangs einbeziehen.

ERSTELLEN DER MONTAGE
Das Kind kann die Montage unter Anleitung erstellen. Sie ist vor dem Auswerfen jedoch durch den Erwachsenen zu kontrollieren.

AUSWERFEN
Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden.

ANGEL HALTEN
Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden.

ANHIEB UND DRILL
Der Erwachsene ist im rechtlichen Sinn der Fischereiausübende. Er muss sofort und unmittelbar eingreifen, sobald dies die Sachlage, insbesondere der Tierschutz, fordert.

KESCHERN
Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden

ABKÖDERN
Einen lebenden Fisch darf nur der Erwachsene abködern:

BETÄUBEN UND TÖTEN
Das Betäuben und Töten einens Fisches darf dem Kind nicht überlassen werden.

VERWERTUNG DES FISCHES
Nach Unterweisung (Verletzungsgefahr, Hygiene) kann das Kind einbezogen werden.

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Schulklassen und Schülergruppen dürfen im Rahmen des Unterrichts auch dann entsprechend an die Angelfischerei herangeführt werden, wenn die Schüler das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die verantwortlichen Lehrkräfte haben jeden einzelnen Besuch am Gewässer vorher mit dem Fischereiberechtigten abzusprechen. Für die sachkundige Begleitung und Beaufsichtigung der Schüler sind die Lehrkräfte und der Fischereiberechtigte in gleicher Weise verantwortlich. Der Fischreiberechtigte soll, soweit zur Unterstützung erforderlich, weitere volljährige Fischereiausübungsberechtigte hinzuziehen.